ÖSTERREICHISCH-AUSTRALISCHE VEREINBARUNG ÜBER AKADEMISCHE ZUSAMMENARBEIT

Das Australian Vice-Chancellors’ Committee (AVCC) und die Österreichische Rektorenkonferenz (ÖRK) in dem gemeinsamen Bestreben, die akademischen Verbindungen zwischen beiden Staaten zu fördern und in dem Bewusstsein, dass die Förderung der Zusammenarbeit im akademischen Bereich im Interesse der Hochschulen beider Staaten liegt, schließen die folgende Rahmenvereinbarung:

ARTIKEL 1
Zweck, Beitritt von Mitgliedern
(1) Die Partner dieser Vereinbarung sind bestrebt, den Austausch in den Bereichen der Lehre, der Forschung und des Studiums zu fördern. (2) Jede Hochschule, die im Australian Vice-Chancellors’ Committee oder in der Österreichischen Rektorenkonferenz vertreten ist und die diesem Abkommen beitritt, ist berechtigt, mit jedem Mitglied aus dem anderen Staat, das der Vereinbarung beigetreten ist, in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung zusammenzuarbeiten. (3) Diese Rahmenvereinbarung wird durch detaillierte Kooperationsabsprachen ergänzt, die bilateral zwischen kooperierenden Hochschulen beider Staaten ausgehandelt werden. Der Vereinbarung beitretende Hochschulen sollen zur Entwicklung der Zusammenarbeit beitragen; dadurch ist jedoch keine Hochschule zu Kooperationen verpflichtet, die sie nicht aus eigenen Mitteln erfüllen kann.

ARTIKEL 2
Bereiche der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit soll insbesondere entwickelt werden 1. durch Austausch von Studierenden beider Staaten. 2. durch Aufnahme australischer bzw. österreichischer Graduierter und Forscher. 3. durch Anbahnung und Ausführung von Forschungsvorhaben. 4. durch Austausch von Wissenschaftlern, Nachwuchswissenschaftlern und anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern für Forschungsvorhaben sowie in der Lehre. 5. durch Teilnahme an Symposien und anderen akademischen Veranstaltungen. 6. durch Anbahnung von Kontakten in Forschung und Lehre und durch Austausch von wissenschaftlichen Informationen durch Veröffentlichungen, Lehrmaterialien und durchelektronische Netzwerke.

ARTIKEL 3
Studierende und Graduierte
(1) Australische Undergraduates, österreichische Diplomstudierende sowie Graduierte aus beiden Staaten, die auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen für ein oder mehrere Semester an einem gegenseitigen Austausch teilnehmen, sind von der Entrichtung zusätzlicher Studiengebühren an der aufnehmenden Hochschule befreit, wenn sie an ihrer Heimathochschule allenfalls anfallende Gebühren entrichtet haben, ordnungsgemäß eingeschrieben bleiben oder nachweisen, dass sie von ihrer Heimathochschule in Verbindung mit der Teilnahme an dem vereinbarten Austausch beurlaubt oder exmatrikuliert worden sind. (2) Der Austausch soll in der Regel auf der Grundlage eines zahlenmäßig gleichen Umfangs erfolgen; kooperierende Hochschulen können jedoch das Austauschverhältnis einvernehmlich in anderer Weise festlegen. (3) Die aufnehmende Hochschule wird der Heimathochschule eine Bescheinigung/Aufstellung der belegten Lehrveranstaltungen und/oder der erreichten Leistungen (“credit points”) für jeden am Austausch beteiligten Studierenden übermitteln. Die Form dieses Nachweises wird gegenseitig vereinbart.

ARTIKEL 4
Zulassung
Grundsätze für die Zulassung und Einstufung sowohl für “undergraduate students”/österreichische Diplomstudierende als auch für Graduierte werden zwischen jeder Heimathochschule und der aufnehmenden Hochschule vereinbart, wobei jeweils die Leistungsnachweise und Studienziele der Bewerber und die Vergleichbarkeit der beabsichtigten Studien berücksichtigt werden.

ARTIKEL 5
Personal
(1) Vorschläge zur Entsendung von akademischem Personal oder von Forschern an eine aufnehmende Hochschule werden rechtzeitig vor Beginn des Aufenthalts in schriftlicher Form zwischen den betroffenen Fakultäten und Instituten abgestimmt. (2) Die Partner dieser Vereinbarung sind gemeinsam der Auffassung, dass in allen Fragen des Austausches von Personal und in allen damit zusammenhängenden Angelegenheiten die Wünsche jeweils beider Seiten Berücksichtigung finden.

ARTIKEL 6
Aufnahme und Unterstützung bei Gastaufenthalten
(1) Partnerhochschulen, die einen Austausch und die Entsendung von Personal vereinbart haben, werden versuchen, den Teilnehmern an Austauschmaßnahmen alle notwendige Unterstützung während ihres Aufenthalts zu geben. Sie werden ihnen – soweit dies möglich ist- den Zugang zu wissenschaftlichen Arbeitsmöglichkeiten und sonstigen Einrichtungen zu denselben Bedingungen ermöglichen wie ihren eigenen Mitgliedern mit entsprechendem Status. (2) Die aufnehmende Hochschule wird sich bemühen, Teilnehmern auch Zugang zu nötigen Arbeitsmöglichkeiten wie Archiven, Bibliotheken, Museen und Laboratorien, einschließlich der Arbeit an Computern und der Herstellung von Fotokopien, zu ermöglichen, die für den erfolgreichen Abschluss von Studien oder Forschungen an der aufnehmenden Hochschule erforderlich sind.
(3) Studierende, die an Austauschmaßnahmen teilnehmen, genießen die gleichen Rechte und Freiheiten und sind den gleichen Bestimmungen und Ordnungsvorschriften unterworfen wie Studierende der aufnehmenden Einrichtung.

ARTIKEL 7
Finanzierung
(1) Die Parteien dieser Vereinbarung werden sich um die Finanzierung geplanter Programme bemühen. Sie werden einander rechtzeitig über Verfügbarkeit und Verwendung vonFinanzmitteln unterrichten. Das Ausmaß verfügbarer Finanzmittel wird den Umfang von Programmen jeder Periode bestimmen. (2) Einzelheiten der Ausführung von Programmen in kooperierenden Hochschulen werden gemeinsam durch die betroffenen Fakultäten und Institute ausgearbeitet und durch die zuständigen Organe in beiden Hochschulen genehmigt. Spezielle Arbeitsprogramme dieser Art stehen zusätzlichen akademischen Kontakten nicht entgegen. (3) Das Australian Vice-Chancellors’ Committee und die Österreichische Rektorenkonferenzkönnen umfassendere, auf nationaler Ebene angesiedelte akademische Kooperations- und Austauschprogramme unter freiwilliger und von Fall zu Fall unterschiedlicher Beteiligungvon Hochschulen, die dieser Vereinbarung beigetreten sind, in Zusammenarbeit mit und unter Vermittlung von befreundeten Organisationen unterstützen.

ARTIKEL 8
Konsultationen
Vertreter des Australian Vice-Chancellors’ Committee und der Österreichischen Rektorenkonferenz werden in regelmäßigen Abständen Konsultationen abhalten, um die Entwicklung der Zusammenarbeit zu bewerten und neue Projekte anzuregen.

ARTIKEL 9
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung gilt für fünf Jahre. Die Geltungsdauer verlängert sich um weitere fünf Jahre, wenn sie nicht durch einen der Partner schriftlich und mindestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt wird. Änderungen werden nach vorheriger Konsultation schriftlich vereinbart.

ARTIKEL 10
(1) Diese Vereinbarung wurde in englischer und deutscher Sprache gefertigt. Beide Texte sind gleichermaßen verbindlich. (2) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem auf beiden Seiten das erforderliche Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren abgeschlossen wurde und die unterzeichneten Texte der Vereinbarung ausgetauscht worden sind.

Wien, den 7. März 1997
Für die Österreichische Rektorenkonferenz: Prof. Dr. Peter Skalicky Präsident

Canberra, den 18. Februar 1997
Für das Australian Vice-Chancellors’ Committee: Prof. Fay Gale AOPräsidentin

ÖSTERREICHISCH-AUSTRALISCHE VEREINBARUNGÜBER AKADEMISCHE ZUSAMMENARBEITANHANG 1:EMPFEHLUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG ZU POSTSEKUNDÄREN STUDIEN

Entscheidungen über die Zulassung Studierender mit österreichischen Qualifikationen an australischen Universitäten und Studierender mit australischen Qualifikationen an österreichischen Universitäten werden von der aufnehmenden Einrichtung getroffen. Um ihren Mitgliedsuniversitäten bei diesem Entscheidungsprozess zu helfen, haben die Österreichische Rektorenkonferenz (ÖRK) und das Australian Vice-Chancellors‘ Committee (AVCC) sich auf die folgenden Empfehlungen verständigt. Dies geschieht im Bewusstsein, dass Veränderungen von Strukturen und Standards in beiden Systemen es erforderlich machen können, diese Empfehlungen von Zeit zu Zeit zu aktualisieren.

(1) Sprache
Österreichische und australische Studierende, die im jeweils anderen Land studieren möchten, haben über angemessene Kenntnisse der Unterrichtssprache zu verfügen. In Österreich sind hinsichtlich Doktoratsstudien Ausnahmen möglich.

(2) Zulassung an Universitäten
Für die Zulassung an österreichischen Universitäten benötigen australische Studierende einen Sekundarschulabschluss, der nach 12 Jahren Grund- und Sekundarschule erreicht wurde. Darüberhinaus haben australische Studierende spezifische Voraussetzungen für die Zulassung zu bestimmten Studienrichtungen zu erfüllen, wie etwa bestimmte Noten oder andere Beurteilungskriterien. Für die Zulassung an australischen Universitäten benötigen österreichische Studierende ein Reifezeugnis (Matura), das nach 12 Jahren Grund- und Sekundarschule erreicht wurde. Darüberhinaus haben österreichische Studierende spezifische Voraussetzungen für die Zulassung zubestimmten Studienrichtungen zu erfüllen, wie etwa bestimmte Noten oder andere Beurteilungskriterien.

(3) Anerkennung postsekundärer Qualifikationen
Grundsätzlich werden Studienzeiten an Universitäten in Österreich oder Australien Jahr für Jahr als vergleichbar angesehen, sofern die bzw. der Studierende alle nach Maßgabe des Studienplans erforderlichen Prüfungen abgelegt hat. Allerdings gibt es in jedem System Studienrichtungen und Qualifikationen, die im jeweils anderen System keine direkte Entsprechung haben. Diese sollten von Fall zu Fall beurteilt werden.

(3.1) Australische Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen
Studierende, die nach dreijähriger Studienzeit einen australischen Bachelor-Grad erworben haben, können zum österreichischen Diplomstudium unter Anrechnung ihrer Vorleistungen nach Maßgabe der jeweiligen Vorstudien oder zu Magisterstudien nach Maßgabe der jeweiligen Vorstudienzugelassen werden.

Studierende, die unter Durchführung einer Diplomarbeit oder eines Forschungsprojekts einen australischen Bachelor-Grad „with Honours“ mit der Beurteilung „First Class“ oder „Second Class“ erworben haben, können zum Doktoratsstudium in Österreich zugelassen werden. Studierende, die unter Durchführung von Forschungsarbeiten einen australischen Master-Grad erworben haben, können zum Doktoratsstudium in Österreich zugelassen werden. Studierende, die ohne Durchführung von Forschungsarbeiten einen australischen Master-Graderworben haben, sind im Einzelfall zu beurteilen.

(3.2) Österreichische Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen
Die österreichische Erste Diplomprüfung ist einem zweijährigen Studium in einem Bachelor-Programm in Australien gleichwertig anzusehen. Studierende, die die Erste Diplomprüfung sowie ein weiteres Studienjahr (insgesamt drei Jahre) zurückgelegt haben, können zu australischen Graduiertenprogrammen zugelassen werden, die einen Erstabschluss nach drei Jahren oder eine vergleichbare Qualifikation zur Voraussetzung haben. Studierende, die nach dreijährigem Studium einen österreichischen Bakkalaureatsgrad (Bachelor) erworben haben, können zu australischen Graduiertenprogrammen zugelassen werden, die einen Erstabschluss nach drei Jahren oder eine vergleichbare Qualifikation zur Voraussetzung haben.Studierende, die einen österreichischen Diplom- oder Magistergrad (Master) erworben haben, könnenzu Doktoratsstudien in Australien zugelassen werden. Ansonsten erfolgt eine Beurteilung nach den Umständen des jeweiligen Falls.

(4) Doktorat
Das australische PhD und das österreichische Doktorat sind als gleichwertig anzusehen.

(5) Nationale Informationszentren
Den Mitgliedseinrichtungen wird empfohlen, von den Serviceleistungen des National Academic Recognition Information Centre (NARIC) in Österreich und des National Office of Overseas Skills Recognition (NOOSR) in Australien Gebrauch zu machen.

Wien, 3. Juni 2002
Für das Australian Vice-Chancellors‘ Committee: Für die Österreichische Rektorenkonferenz: Professor Deryck SchreuderProf. Dr. Peter Skalicky PräsidentVizepräsident

Resource: http://www.reko.ac.at/upload/Vereinbarung_Aus_Aut.pdf.